Zuwendungszweck und Förderziel:
Mit der Unterzeichnung des Aachener Vertrags am 22. Januar 2019 haben Deutschland und Frankreich eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und des digitalen Wandels beschlossen, insbesondere auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI).
Beide Länder stehen vor der Herausforderung, Ergebnisse der KI-Grundlagenforschung schneller und in stärkerem Umfang in Anwendungsfelder zu transferieren, um einen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert zu realisieren.
Kooperation ist ein Schlüsselelement, um die Sichtbarkeit der KI-Akteure im Hinblick auf die in beiden Ländern etablierten nationalen KI-Strategien zu erhöhen.
In der Gemeinsamen Absichtserklärung des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation der Französischen Republik und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum deutsch-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerk für KI vom 16. Oktober 2019 haben beide Seiten ihren Willen bekräftigt, die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für KI zu verfolgen und ein gemeinsames KI-Ökosystem zu schaffen. Gemeinsam sollen Anstrengungen auf der Grundlage nationaler Strategien gebündelt werden, um ein entsprechendes Ökosystem für neue Kooperationsprojekte in Forschung und Industrie zu schaffen. Das so entstehende Netzwerk soll zu einem besseren gemeinsamen Verständnis des Bedarfs auf dem Gebiet der KI führen.
Daher werden mit dieser bilateralen Fördermaßnahme qualitativ hochwertige KI-Forschungskooperationen zwischen Frankreich und Deutschland finanziert (Zuwendungszweck). Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech Strategie 2025. Die Projektergebnisse sollen zur Methodenentwicklung in aktuellen Forschungsfeldern der KI beitragen, Anwendungsfelder von KI erschließen sowie die Nutzbarkeit von KI in Spitzentechnologien verbessern. Des Weiteren soll ein vertiefter Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft erreicht und so eine verbesserte Entwicklung innovativer Technologien in Deutschland und Europa ermöglicht werden, von der insbesondere KMU profitieren. Die Ergebnisse der Förderung sollen sich in neuen, nachhaltigen wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsbeziehungen und erhöhter Methodenkompetenz auf dem Gebiet der KI in der industriellen Praxis niederschlagen. Die Forschungsprojekte sollten dazu beitragen, kooperative Forschungsstrukturen als Nukleus einer europäischen KI-Forschung aufzubauen oder prototypische KI-Systeme zur späteren Verwendung in Produkten und Dienstleistungen zu entwickeln.
Rechtsgrundlagen:
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Gegenstand der Förderung Vorrangig soll mindestens eine der Folgenden genannten Fragestellungen bearbeitet sein:
Die Forschungsarbeiten sollen weiterhin vorrangig auf die folgenden Branchen/Anwendungsfelder ausgerichtet sein:
Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Förderlinie A: Forschungskooperationen Diese Förderlinie dient der Stärkung deutsch-französischer Forschungspartnerschaften. Gefördert werden vorrangig bilaterale Forschungsvorhaben von zwei oder mehr wissenschaftlichen Partnern. Die Forschungszusammenarbeit zwischen den Partnern soll dem Aufbau einer engen Beziehung im Sinne einer Rahmenvereinbarung dienen. In der Anfangsphase durch agile Kommunikation geprägte Partnerschaften sollen sich langfristig durch konstante Interaktion und regelmäßigen Wissensaustausch verstetigen. Die Forschungsarbeit sollte wesentlich methodische Fragestellungen fokussieren. Förderlinie B: FuE-Vorhaben Gefördert werden Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in bilateraler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Französischen Republik durchzuführen, |
Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt zu Förderlinie A (Forschungskooperationen) sind einzelne Hochschulen und Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus. Antragsberechtigt zu Förderlinie B (FuE-Vorhaben) sind Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Industriepartner. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen:
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Besondere Zuwendungsvorausetzungen Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie A ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mindestens zwei unabhängigen wissenschaftlichen Partnern (Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie B ist grundsätzlich die Zusammenarbeit bilateraler Projektkonsortien aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche, anwendungsorientierte und möglichst technologieübergreifende industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben durchzuführen, wobei in jedem Projekt mindestens ein Partner aus jeder Gruppe aus jedem Land vertreten sein muss (2+2-Projekte). Jeder Skizzeneinreicher muss im Fall einer Beteiligung an mehreren Verbundprojekten für alle Skizzen unterschiedliche Projektleiter benennen. Jede Projektskizze darf sich ausschließlich auf eine der beiden Förderlinien beziehen. Es ist nicht möglich, sich mit derselben Projektskizze auf beide Förderlinien zu bewerben. Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das Projektmanagement verantwortlich sind. Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Antragsteller müssen Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit haben und sich durch Vorarbeiten, insbesondere im betreffenden Fachgebiet, auszeichnen. Die Förderung erfolgt nur für Forschungsvorhaben, die gemeinsam von der verantwortlichen Agentur in der Französischen Republik (ANR) und dem BMBF entsprechend der Bewertungskriterien ausgewählt werden. Das BMBF fördert im Rahmen dieser Bekanntmachung die projektbedingten Ausgaben/Kosten der deutschen Partner der Verbundprojekte. Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden. Quelle: BMBF |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die beantragte Förderung der deutschen und französischen Partner darf für Projekte der Förderlinie A insgesamt maximal 400 000 Euro und für Projekte der Förderlinie B insgesamt maximal 800 000 Euro betragen. Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die einzelnen Verbundpartner werden jeweils von dem für sie zuständigen Ministerium (MESRI für französische Partner, Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden. Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF-Formularschrank zu finden unter: Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen. |
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