1. Außerordentliche Wirtschaftshilfen für November 2020
Sehr erfreulich ist es das die Forderungen zur Berücksichtigung von Soloselbstständigen sowohl was den Bezugszeitraum für den Umsatzausfall, als auch eine einfachere Beantragung betrifft, eingeflossen sind:
- Unternehmen können Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Novemeber 2019 beantragen
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden
- Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet
Die Antragsstellung soll elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erfolgen und die Auszahlung über die Überbrückungshilfe- Plattform. Hier wird es darauf ankommen, dass die Anträge schnell und unkompliziert auf der Plattform gestellt, bearbeitet und die Hilfen zügig ausgezahlt werden können.Solo- Selbständige sollen hingegen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000,00 Euro direkt antragsberechtiht sein.
Ebenfalls berücksichtig wurde die Forderung, dass sowohl direkt als auch indirekt von den Schließungen betroffene Unternehmen die Hilfe im November beantragen können.
Antragsberechtigt sind:
- Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des MPK- Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnung der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen), Wichtig: Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen
- Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen
- betroffene Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen)
Wir informieren euch sobald dazu weitere Details zu den Formalitäten vorliegen.
2. KfW- Schnellkredite für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Ebenfalls neu ist, das KfW- Schnellkredite künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigte nutzen können. Unternehmen können bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Infos zum Schnellkredit bekommt ihr bei uns.
3. Überbrückungshilfe III
Auch die Überbrückungshilfe, also die Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten werden ausgeweitet und die Konditionen nochmals verbessert. Damit reagiert der Bund darauf, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes haben werden. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zur Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An den Details arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft aktuell noch.
Wir halten euch weiterhin auf dem Laufenden!