Säule1
Für Start-ups, die bisher bereits durch private VC-Fonds finanziert sind bzw. neu durch private VC-Fonds finanziert werden sollen: die Corona-Matching-Fazilität (CMF):
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Über die sog. Corona-Matching-Fazilität werden Wagniskapitalfonds zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügunggestellt, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzierungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten.
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Die einzelnen Fonds können die öffentlichen Mittel im Verhältnis von bis zu maximal 70 zu 30 (70 = öffentliche Mittel, 30 = private Mittel) „matchen“, die einzelnen Finanzierungsrunden können maximal bis zu 50% Mittel aus der CMF erhalten. Soweit in einer Runde noch nicht 50% CMF-Mittel enthalten sind, dürfen Fonds eine Matchingquote mit bis zu 70% öffentlichen Mitteln in Anspruch nehmen.
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Entscheidet sich ein Fonds, die CMF zu nutzen, so muss er sich für ein festes Matchingverhältnis entscheiden (bis zu maximal 50% öffentlicher Mittel mit Aufstockung bis zu 70% öffentliche Mittel, bis 50% CMF-Mittel in einer Runde erreicht sind), dass dann für alle seine Investitionen im Bestand gleichermaßen gilt. Damit verpflichtet er sich, bis zum 31.12.2020 alle seine weiteren Investitionen im Bestand zum Matching anzubieten (Andienungspflicht)
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Ferner kann sich ein Fonds auch zusätzlich entscheiden, seine neuen Investitionen (außerhalb des Bestands) mit der CMF zu matchen. Auch hier gilt es, dass er sich für ein Matchingverhältnis entscheidet, das dann für alle neuen Investitionen bis zum 31.12.2020 gilt. Ebenfalls obliegt ihm dann eine Andienungspflicht auch aller neuen Investitionenan die CMF. Das Matchingverhältnis bei den Neuinvestitionen kann der Fonds unabhängig von seinem Matchingverhältnis beim Bestand bestimmen. Es kann also hier zwei unterschiedliche Matchingverhältnisse geben.
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Mit der sog. pari-passu-Logik bewegt sich das Programm im beihilferechtlich zulässigen Rahmen. Zugleich wirddamit –im Interesse des Bundeshaushaltes –sichergestellt, dass die öffentlichen Mittel zu den gleichen Konditionen wie die privaten Mittel investiert werden.
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Genutzt wird hier in einem ersten Schritt der Weg über die beiden Dachfonds in Kooperation mit der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, die beide langjährige und sehr intensive Verbindungen zu einer Vielzahl von VC-Fonds haben,die in Deutschland aktiv sind.
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Möglich soll auch der Weg zu den Start-ups über private und öffentliche Fonds sein, die sich nicht in diesen beiden Portfolien befinden. Ziel ist es, so viele Start-ups wie möglich zu erreichen.
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Antragsberechtigt sind nicht die Start-ups selbst, sondern die VC-Fonds. Das können sowohl Fonds sein, in die bereits KfW Capital und EIF investiert sind, als auch „neue“ Fonds, die bisher noch keinen dieser beiden Kapitalgeber in ihrem Investorenkreis haben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Corona-Matching-Fazilität ist dabei das erfolgreiche Durchlaufen einer Due Diligence. Ziel ist es, einen an Qualitätsmerkmalen orientierten, selektiven Zugang zum Programm sicher zu stellen.
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Die Programmbedingungen werden jetzt finalisiert, sodass den Fonds im Laufe des Mai die Auszahlungen zur Verfügung gestellt werden können.
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Säule 2
Für Start-ups, die keinen Zugang zu Säule 1 haben:
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Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang zur Corona-Matching–Fazilitäthaben, werden weitere Wege geöffnet, um deren Finanzierungen in diesen Zeiten sicherzustellen.
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Hier wollen wir in enger Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften Wagniskapital zur Verfügung gestellt werden. Eine weitere Option ist, den Landesförderinstituten die Bundesmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese dann über ihr Netzwerk die Mittel an Start-ups und kleine Mittelständler weiterreichen. Die Landesförderinstitute verfügen über ein breites Netzwerk mit regionalen Beteiligungsgesellschaften und öffentlichen Fonds, Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Family Offices und Business Angels. Auch Fintechs können hier eine wichtige Rolle spielen.
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Das Risiko wird zwischen Bund und jeweils involvierter Landesgesellschaft sowie ggf. privaten Investoren geteilt.
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Die EU-Kommission hat mit der vorübergehenden Anpassung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 31.12.2020 hier einen guten Handlungsspielraum gegeben: So kann die öffentliche Hand bis zu 800.000 Euro an öffentlichen Mitteln beihilferechtskonform ausreichen.
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