Die Zahlen der Geimpften steigt täglich an.
Endlich scheint der Impftsoff flächendeckend verfügbar zu sein. Doch es ist klar, nicht alle in Deutschland lebenden Personen können geimpft werden.
Das wird mit Altersbeschränkungen oder Vorerkrankungen begründet.
Unklar bleibt weiterhin, wielange der Impfschutz anhält und ob eine Weitergabe des Virus durch Geimpfte vollständig ausgeschlossen werden kann.
Für die vielen an COVID-19 Erkrankten steht jedoch auch über ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie keine ausreichende Bandbreite an spezifischen Therapeutika für die verschiedenen Krankheitsphasen und -verläufe zur Verfügung.
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesmisterium für Bildung und Forschung haben daher das Ziel gesetzt, erfolgreich gesteste Therapeutika schnellstmöglich bei den Patienten in Deutschland ankommen zu lassen.
Es wird angestrebt, mit der Förderung möglichst mehrere, unterschiedliche technologische Ansätze zu unterstützen, um die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Entwicklung von therapeutischen Ansätzen bis hin zur Zulassung für die Behandlung von SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Erkrankungen zu erhöhen. Ferner können im Rahmen der Förderung Herstellungskapazitäten gesichert werden.
Mit einer Förderung durch die öffentliche Hand können die beschriebenen Projekte schneller und umfassender vorangetrieben werden. Zudem stärkt eine solche Förderung den deutschen Forschungs- und Entwicklungsstandort im Bereich Biotechnologie.
Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben der pharmazeutischen und biotechnologischen Industrie am Forschungs- und Entwicklungsstandort Deutschland. In Verbundvorhaben mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist die Beteiligung eines Unternehmenspartners obligat.
Im Bereich Forschung und Entwicklung sind dabei:
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtig sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie staatliche und nicht staatlichen Hochschulen außeruniversitäre Forschungseinrichtung.
Kleine und mittlere Unternehemen der "KMU" im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Vorraussetzungen der KMU-Definition der EURPÄISCHEN UNION erfüllen.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Antragstellenden müssen glaubhaft darlegen, dass das jeweilige Vorhaben spätestens im vierten Quartal 2021 begonnen werden kann. Außerdem muss durch die Antragstellenden überprüfbar und belastbar dargelegt werden, dass sie im Besitz der erforderlichen Schutzrechte und Erlaubnisse für die Entwicklung, Herstellung, Kommerzialisierung und das Inverkehrbringen des versorgungsnahen Arzneimittels in Deutschland und dabei keinen Beschränkungen unterworfen sind.
Des Weiteren müssen Antragstellende im Bereich Forschung und Entwicklung:
Die Antragstellenden müssen im Bereich Herstellungskapazitäten:
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung:
Spätestes Laufzeitende ist der 30. Juni 2023.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Auszahlung von Mitteln kann vom Erreichen bestimmter Meilensteine abhängig gemacht werden. Meilensteine können hierbei insbesondere der erfolgreiche Abschluss der GMP Produktion von klinischen Prüfmustern, die Genehmigung zur Durchführung der Phase IIb oder III und das Erreichen der Studienziele der Phase IIb oder von Zwischenzielen der Phase III der klinischen Prüfungen sein.
Ein Nicht-Erreichen von Meilensteinen kann zum Abbruch der Förderung führen.
Kosten während der Laufzeit des Vorhabens, die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlich sind, sind für KMU grundsätzlich zuwendungsfähig.
Verfahren:
Das Antragsverfahren ist einstufig angelegt.
Deadline ist der 25.Juni 2021