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5 Fehler bei der Gründungszuschuss Beantragung

Geschrieben von Anne Stapelfeldt | May 3, 2021 11:50:15 AM

 

Der Gründungszuschuss dient als Starthilfe für ALG-1-Empfänger, die sich selbstständig machen wollen.

Doch Vorsicht: seit 2011 besteht kein Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss, sondern es handelt sich bei diesem um eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit (AfA). Das bedeutet, dass der zuständige Sachbearbeiter entscheidet, ob dieses Fördermittel gewährt wird.

Wichtig ist daher eine gute Vorbereitung und das Einholen von Informationen bevor mit der Gründungszuschuss-Beantragung begonnen wird. Denn es ist besonders ärgerlich, wenn die Förderung aufgrund von verpassten Fristen oder unzureichender Vorbereitung abgelehnt wird. Immerhin erhalten Gründer mit dem Existenzgründungszuschuss eine Förderung von insgesamt 15 Monaten.

Damit bei der Gründungszuschuss-Beantragung nichts schief geht und die Förderung gewährt wird, sollten daher bestimmte Fehler unbedingt vermieden werden.

 

1. Vorraussetzungen für den Gründungszuschuss werden nicht erfüllt

Der Gründerzuschuss ist eine Leistung der Agentur für Arbeit. Wer also eine Existenzgründung plant und die Förderung in Anspruch nehmen möchte, sollte darauf achten, die Voraussetzungen für die Gründungszuschuss-Beantragung zu erfüllen. Dazu zählt zunächst, dass man der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und bei dieser angemeldet ist. Um den Gründungszuschuss zu beantragen, müssen Existenzgründer ihren Anspruch auf ALG 1 vorweisen und mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein. Es ist also nicht möglich, direkt von der Beschäftigung in die Selbstständigkeit zu wechseln und Gründungszuschuss zu beantragen. Auch ist eine Förderung mit diesem nicht möglich, wenn bereits eine Unternehmensgründung im Vollerwerb bereits besteht.

 

2. Sich nicht kooperativ zeigen

Ein weiterer Fehler ist, dass Gründer bereits im ersten Gespräch mit ihrem Sachbearbeiter erwähnen, dass diese den Gründungszuschuss beantragen wollen und an einer Vermittlung in ein Angestelltenverhältnis nicht interessiert sind. Dies wird vermutlich keinen guten bleibenden Eindruck hinterlassen. Denn das Arbeitsamt prüft zunächst im Rahmen des Vermittlungsvorranges, ob die angestrebte Existenzgründung nachhaltig ist und es keine anderen Möglichkeiten wie z. B. eine Festanstellung für den Antragsteller gibt. Daher ist es sinnvoll, sich kooperativ zu zeigen und weiterhin Bewerbungen zu schreiben. Denn belegt man, dass diese abgelehnt wurden, scheint es, als wäre man nicht vermittelbar und die Chancen auf den Gründungszuschuss steigen. Daher sollten Gründer zunächst mit der AfA zusammenarbeiten und erst danach mitteilen, dass sie sich selbstständig machen wollen.

 

3. Frist zur Abgabe zum Gründungszuschuss-Antrag wird verpasst

Vor der Gründungszuschuss-Reform im Jahr 2011 war es möglich, zwölf Monate ALG 1 zu erhalten und am letzten Tag einen Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen. Dies hatte zum Vorteil, dass man insgesamt 18 Monate Förderung bekommen hat. Dem hat der Gesetzesgeber jedoch mit der 150-Tages-Frist einen Riegel vorgeschoben. Das bedeutet, dass nun von diesen insgesamt 12 Monate ALG-1-Förderung 150 Tage (rund fünf Monate) übrig bleiben müssen, um den Antrag auf Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Ist man zu spät und hält diese Frist nicht ein, wird der Antrag abgelehnt.

 

4. Gewerbeanmeldung wurde vor dem Antrag auf den Gründungzuschuss vorgenommen

Ein weiterer häufiger Fehler, den Gründer bei der Gründungszuschuss-Beantragung begehen ist, dass diese ihre Existenzgründung entweder beim Gewerbeamt oder beim Finanzamt anmelden, bevor der Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt wurde. Somit entfällt der Anspruch auf ALG 1 und damit auch auf die Förderung. Wichtig ist zu wissen, dass beim Tag der Antragsstellung geprüft wird, ob man bereits selbstständig ist. Ist dies der Fall, ist man nicht berechtigt, den Antrag zu erhalten. Daher ist es ratsam, zunächst den Antrag für Gründungszuschuss einzureichen und anschließend die Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Wer aber ALG-1-Bezieher ist, ein Nebengewerbe (Nebenerwerb) betreibt und dieses ausbauen möchte, kann dennoch einen Antrag stellen.

 

5. Nicht genügend Zeit für die Business-Plan erstellung eingeplant

Auch wer den Gründungszuschuss beantragen möchte, muss sich der Herausforderung Businessplan-Erstellung stellen. Denn auf Grundlage des Businessplans wird entschieden, ob das Geschäftsmodell Hand und Fuß hat und dieses mit dem Gründungszuschuss gefördert wird. Ein häufiger Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss ist ein fehlerhafter oder unvollständiger Businessplan. Der Geschäftsplan sollte folgende Punkte enthalten:

  • Zusammenfassung des Vorhabens
  • Ausführliche Beschreibung des Geschäftsmodells
  • Marketingstrategie und Zielgruppendefinition
  • Personalplanung
  • Genaue Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung
  • Marktanalyse
  • Erläuterung der Chancen und Risiken
  • Finanzplan inkl. Finanzierungsbedarf

Wichtig ist, dass der Businessplan ausführlich und so formuliert ist, dass dieser der Arbeitsagentur keinen Vorwand zur Ablehnung bieten kann. Dieser sollte zudem so professionell sein, dass für diesen die für den Antrag nötige Tragfähigkeitsbescheinigung leicht einholbar ist.

 

 

 

(Quelle) www.deutschland-startet.de